Schwerpunkt Neuropädiatrie entsprechend den Vorgaben der bayrischen Landesärztekammer, die in diesem Punkt in Deutschland wohl Vorreiterfunktion hat.
Der derzeitige Stand (2/2005) in NRW geht aus diesem Papier hervor.
Ein Logbuch zur den WEiterbildungzielen findet sich hier: Logbuch der neuropädiatrischen Weiterbildung
Fortbidlungen zu neuropädiatrischen Themen finden sich einige hier:
11.7 Schwerpunkt Neuropädiatrie
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der
Schwerpunktkompetenz Neuropädiatrie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu
• 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
• 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation von
Störungen und Erkrankungen einschließlich Neoplasien des zentralen, peripheren und
vegetativen Nervensystems und der Muskulatur
- der Erkennung angeborener Fehlbildungen des zentralen Nervensystems, der Störungen
der Motorik und der Sinnesfunktionen sowie assoziierter Erkrankungen
- der Erkennung und Behandlung entzündlicher, traumatischer und toxischer Erkrankungen
und Schäden des Nervensystems und ihrer Folgen
- der Behandlung zerebraler Anfälle und Epilepsien
- neuromuskulären Erkrankungen
- vaskulären Erkrankungen des zentralen Nervensystems und der Muskulatur
- neurometabolischen, -degenerativen und -genetischen Erkrankungen
- der Behandlung von Zerebralparesen
- Stadieneinteilung und Verlauf der intrakraniellen Drucksteigerung und des zerebralen
Komas sowie der Hirntoddiagnostik
- der Beurteilung mentaler, motorischer, sprachlicher und psychischer
Entwicklungsstörungen
- der Indikationsstellung zur neuroradiologischen Untersuchung des Nervensystems und der
Muskulatur
- der Erstellung von Therapie-, Rehabilitations- und Förderplänen und deren Koordination,
z. B. im medizinisch-funktionstherapeutischen, psychologisch-pädagogischen und
sozialen Bereich
- der Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren, Bewegungstherapien,
krankengymnastischen Verfahren, Logopädie, Ergotherapie, Sozialmaßnahmen und
neuropsychologischem Training
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- Elektroenzephalogramm, Polygraphie und elektrophysiologische Untersuchungen,
z. B. Elektromyographie, Elektroneurographie, visuell, somatosensibel, motorisch und
akustisch evozierte Potenziale
- Ultraschalluntersuchungen des zentralen Nervensystems und der Muskulatur
einschließlich Doppler- und Duplex-Sonographien
Übergangsbestimmungen:
5. Ärzte, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung
a) berechtigt sind die Bezeichnung „Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde“ zu führen,
b) innerhalb der letzten acht Jahre mindestens 36 Monate, darunter mindestens 24 Monte
zusätzlich zur Weiterbildung zum Facharzt an einer Weiterbildungsstätte oder
vergleichbaren Einrichtung regelmäßig und überwiegend in der Neuropädiatrie tätig
waren und dies belegen
und
c) in geeigneter Weise den Nachweis erbringen, dass sie die nach dieser
Weiterbildungsordnung für die Anerkennung der Schwerpunktbezeichnung
„Neuropädiatrie“ geforderten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben
haben,
werden auf Antrag zur Prüfung zugelassen.